Lohnabrechnung
-Für die Beschäftigung von Au pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das u.a. arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt.
-Au pair-Kräfte haben Anspruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen muss der Sonderzahlungsanspruch anteilsmäßig ausbezahlt werden
-Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz: die Gastgeberin/der Gastgeber hat für die Aupair-Kraft Beiträge die Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen.
-Bei einer Beschäftigung der Au pair-Kraft unter der Geringfügigkeitsgrenze (der Wert im Jahr 2022 beträgt € 485,85 )
genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
-Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu erfahren Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
-Eine Krankenversicherung kann für die Au pair-Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden.
-Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.
-Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Au pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über
die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben.
-Es klingt nach viel. Keine Sorgen! Wir lassen Sie auch hier nicht alleine.
-Unser verlässlicher Geschäftspartner übernimmt die monatlichen Lohnabrechnung Ihres Au pairs.
-Haben Sie Interessen daran, sprechen Sie uns diesbezüglich an.